RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 92 RStDGNichtbefolgung der Aufforderung
Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit
Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen.
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- In Kraft seit 2013-01-01