B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 77 B-KUVGHeilmittel und Heilbehelfe
2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
(1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 64 und 65 gewährt.
(2) Als freiwillige Leistungen können von der Versicherungsanstalt auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.