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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 133a ArbVGBetriebe des Österreichischen Rundfunks

6. HAUPTSTÜCK VORSCHRIFTEN FÜR EINZELNE BETRIEBSARTEN

ДействуетОфициальный текст

In Betrieben des Österreichischen Rundfunks, in denen Arbeitsverhältnisse mit journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern gemäß § 32 Abs. 5 des ORF-Gesetzes jeweils nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden, endet ein solches Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes, das diesem Personenkreis angehört, ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Die Bestimmungen der §§ 62, 64 sowie 120 bis 122 bleiben unberührt.