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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 62 ArbVGVorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Abschnitt 2 Betriebsrat

ДействуетОфициальный текст

Vor Ablauf des im § 61 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;

2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 50 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;

4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

5. das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;

6. das Gericht die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 35 Abs. 2 für beendet erklärt;

7. der Betriebsrat im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Betriebsrates gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Betriebsrates noch nicht gemäß § 61 Abs. 1 beendet ist.

История изменений
  • In Kraft seit 1996-10-01