BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 128 BDG 1979Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 124 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
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