BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 128a BDG 1979Veröffentlichung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde
4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.