BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 183 BDG 1979Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten
Rechte
Der Universitätsassistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.
История изменений
- In Kraft seit 2004-01-01