BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 210 BDG 1979Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
6. Unterabschnitt Verwendung
Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.
История изменений
- In Kraft seit 2007-10-01