BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 211 BDG 1979Lehramtliche Pflichten
7. Unterabschnitt Dienstpflichten
Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
История изменений
- In Kraft seit 1997-09-01