Soziale Sicherheit (Spanien) · Soziale Sicherheit (Spanien)
§ 27 Soziale Sicherheit (Spanien)
Artikel 27
Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Anspruch auf Familienbeihilfen eine Wartezeit vor, so werden die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten gleichartigen Zeiten zusammengerechnet.