AÜG · Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
§ 24 AÜGSprachliche Gleichbehandlung
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
История изменений
- In Kraft seit 2002-08-01