AÜG · Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
§ 25 AÜGVerweisungen
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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- In Kraft seit 2002-08-01