AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 32 AusGFolgeleistungspflicht
Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen
Bundesbedienstete haben einer Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission Folge zu leisten.
История изменений
- In Kraft seit 1991-09-01