AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 33 AusGBestellungshindernisse
Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen
Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,
1. wer mit der Durchführung oder Auswertung von Tests für die Eignungsprüfung in jenen Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken hat,
2. wer außer Dienst gestellt ist oder
3. gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.
История изменений
- In Kraft seit 1991-09-01