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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 33 AusGBestellungshindernisse

Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,

1. wer mit der Durchführung oder Auswertung von Tests für die Eignungsprüfung in jenen Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken hat,

2. wer außer Dienst gestellt ist oder

3. gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1991-09-01