Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 33 AusGBestellungshindernisse

Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen

В силаОфициален текст

Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,

1. wer mit der Durchführung oder Auswertung von Tests für die Eignungsprüfung in jenen Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken hat,

2. wer außer Dienst gestellt ist oder

3. gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 1991-09-01