AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 59 AusGAnwendungsbereich
Unterabschnitt D Abgekürztes Aufnahmeverfahren
Dieser Unterabschnitt ist anwendbar, wenn nach einer Ausschreibung für ein Aufnahmeverfahren nach den Unterabschnitten B oder C nicht mehr gemäß § 28 geeignete Bewerber oder Bewerberinnen vorhanden sind, als Planstellen zu besetzen sind.
История изменений
- In Kraft seit 1991-09-01