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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 60 AusGAufnahmeverfahren

Unterabschnitt D Abgekürztes Aufnahmeverfahren

ДействуетОфициальный текст

Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kann in diesem Fall die ausgeschriebene Planstelle (die ausgeschriebenen Planstellen) ohne Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Aufnahmegespräches für die Dauer von sechs Monaten mit einem der geeigneten Bewerber oder mit einer der geeigneten Bewerberinnen (mit den geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen) besetzen. Sie hat dies der Aufnahmekommission mitzuteilen.

История изменений
  • In Kraft seit 1991-09-01