§ 1 Durchführung der Übermittlung von Einkom
Die Übermittlung der im § 229a Abs. 1 bis 3 GSVG genannten Daten hat unbeschadet der Bestimmungen des § 5 in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996 , in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, tätig ist.
История изменений
- In Kraft seit 2020-02-27
Ссылается на
- Durchführung der Übermittlung von Einkom § 2
- Durchführung der Übermittlung von Einkom ст. 229a
- Durchführung der Übermittlung von Einkom § 4
- Durchführung der Übermittlung von Einkom § 5