§ 5 Durchführung der Übermittlung von Einkom
In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229a Abs. 1 GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bei der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden.
История изменений
- In Kraft seit 2020-07-01
Ссылается на
- Durchführung der Übermittlung von Einkom ст. 229a