§ 5 Durchführung der Übermittlung von Einkom
In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229a Abs. 1 GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bei der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-07-01
Verwijst naar
- Durchführung der Übermittlung von Einkom Art. 229a