Durchführung der Übermittlung von Einkom · Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen § 6 Durchführung der Übermittlung von Einkom Van krachtOfficiële tekst Die Übermittlung von Daten ist mit Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen. ← Vorige · § 5 Inhoud § 7 · Volgende →