Durchführung der Übermittlung von Einkom · Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen § 6 Durchführung der Übermittlung von Einkom En vigueurTexte officiel Die Übermittlung von Daten ist mit Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen. ← Précédent · § 5 Sommaire § 7 · Suivant →