PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 8 PBVWOZahl der Mitglieder des Zentralausschusses
Abschnitt 3 Zentralausschuß
(1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen
bis zu
8 000 Arbeitnehmern
5 Mitglieder;
mit
8 001
bis
16 000 Arbeitnehmern
7 Mitglieder;
mit
16 001
bis
24 000 Arbeitnehmern
9 Mitglieder;
mit
24 001
bis
32 000 Arbeitnehmern
10 Mitglieder;
mit
32 001
bis
40 000 Arbeitnehmern
11 Mitglieder;
mit
40 001
bis
48 000 Arbeitnehmern
12 Mitglieder;
mehr als
48 000 Arbeitnehmern
13 Mitglieder.
(1a) Ist kein Personalausschuß zu errichten, sind in den Zentralausschuß zu wählen in Unternehmen mit
bis zu
5 000 Arbeitnehmern
3 Mitglieder;
mit
5 001
bis
7 000 Arbeitnehmern
5 Mitglieder;
mit
7 001
bis
9 000 Arbeitnehmern
7 Mitglieder;
mit
9 001
bis
11 000 Arbeitnehmern
9 Mitglieder;
mehr als
11 000 Arbeitnehmern
11 Mitglieder.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.