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PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

§ 8 PBVWOZahl der Mitglieder des Zentralausschusses

Abschnitt 3 Zentralausschuß

ДействуетОфициальный текст

(1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen

bis zu

8 000 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

mit

8 001

bis

16 000 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

mit

16 001

bis

24 000 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

mit

24 001

bis

32 000 Arbeitnehmern

10 Mitglieder;

mit

32 001

bis

40 000 Arbeitnehmern

11 Mitglieder;

mit

40 001

bis

48 000 Arbeitnehmern

12 Mitglieder;

mehr als

48 000 Arbeitnehmern

13 Mitglieder.

(1a) Ist kein Personalausschuß zu errichten, sind in den Zentralausschuß zu wählen in Unternehmen mit

bis zu

5 000 Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

mit

5 001

bis

7 000 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

mit

7 001

bis

9 000 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

mit

9 001

bis

11 000 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

mehr als

11 000 Arbeitnehmern

11 Mitglieder.

(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.