EUB-SVG · EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
§ 10 EUB-SVGWirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages
Abschnitt 2 Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften
Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungsbetrages nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten und Gutschriften im Pensionskonto erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf eine Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden Versicherungszeiten und Gutschriften im Pensionskonto ohne weiteres Verfahren.
История изменений
- In Kraft seit 2005-01-01