EUB-SVG · EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
§ 11 EUB-SVGBestätigungen
Abschnitt 2 Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften
Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Antragstellung, den Tag, an dem die Übertragung der Pensionsansprüche endgültig und unwiderruflich ist sowie für alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört bzw. angehört hat, maßgebend.
История изменений
- In Kraft seit 2005-01-01