Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten · Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
§ 19 Äußere Rechtsverhältnisse der IsraelitenJüdische Friedhöfe
4. Abschnitt Zusammenwirken von Religionsgesellschaft und Staat
(1) Jüdische Friedhöfe bzw. jüdische Friedhofsabteilungen sind auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung, Schließung oder Enterdigungen einzelner Grabstellen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Oberbehörde der jeweiligen Kultusgemeinde.
(2) Bestattungen auf jüdischen Friedhöfen bzw. jüdischen Friedhofsabteilungen, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Kultusgemeinde vorgenommen werden.
История изменений
- In Kraft seit 2012-05-24