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Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten · Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

§ 20 Äußere Rechtsverhältnisse der IsraelitenWahlen

4. Abschnitt Zusammenwirken von Religionsgesellschaft und Staat

ДействуетОфициальный текст

(1) Falls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdiener durch Wahl bestimmt werden, muss der Wahlvorgang entweder in der Verfassung, den Statuten oder einer Wahlordnung so ausreichend bestimmt sein, dass eine Überprüfung des Wahlvorganges möglich ist.

(2) Falls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdiener durch Wahl bestimmt werden, steht jedem aktiv Wahlberechtigten oder jedem, der aufgrund der Wahlregelungen gemäß Abs. 1 aktiv wahlberechtigt sein könnte, nach Erschöpfung der innerreligionsgesellschaftlichen Möglichkeiten das Recht einer Wahlaufsichtsbeschwerde an den Bundesminister zu.

(3) Wenn nicht binnen 14 Tagen ab Einlangen der Wahlanzeige eine Mitteilung über ein innerreligionsgesellschaftliches Rechtsmittel oder eine Beschwerde aufgrund Abs. 2 eingeht, so hat der Bundesminister das Wahlergebnis zur Kenntnis zu nehmen und eine Bestätigung über die Wahlanzeige auszustellen.

История изменений
  • In Kraft seit 2012-05-24