§ 10 Übereinkommen zwischen Österreich und Ru
Artikel X. Artikel römisch zehn.
Die königlich rumänische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr im Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint-Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Regierung gegenüber die Bestimmungen der Artikel V bis IX hinsichtlich allen, aus den abgetretenen österreichischen Gebieten stammenden Schriftenmateriales sinngemäß zur Anwendung zu bringen, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.