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Übereinkommen zwischen Österreich und Ru · Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

§ 11 Übereinkommen zwischen Österreich und Ru

Artikel XI. Artikel römisch elf.

ДействуетОфициальный текст

Sowohl die Abgabe als auch die leihweise Überlassung des gesamten Schriftenmaterials erfolgt unentgeltlich und ohne jedwede wie immer geartete Zensurmaßnahme.

Die nähere Bezeichnung und Anforderung des nach Artikel VI bis X in Betracht kommenden Schriftenmateriales erfolgt durch beglaubigte Organe der königlich rumänischen Regierung (Archivfachleute und sonstige Organe der Staatsverwaltung und der staatlichen Betriebe) auf Grund der Durchsicht der bezüglichen Evidenzbehelfe. Zwecks Durchführung dieser Arbeiten wird diesen Organen der uneingeschränkte freie Zutritt nach Maßgabe des Vorangeführten eingeräumt.

Sollten sich in verschiedenen Archiven amtlich angefertigte Auszüge und Abschriften der zur Auslieferung gelangenden Originale vorfinden, so verbleiben diese Auszüge und Abschriften an ihrem Verwahrungsort.