Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
§ 16 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
Artikel XVI Artikel römisch sechzehn
Die Vertragschließenden Parteien werden die Fortführung der direkten Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Hör- und Sehfunk) und dem rumänischen Rundfunk und Fernsehen ermutigen.