Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
§ 20 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
Artikel XX Artikel römisch zwanzig
Zum Zwecke der Ausarbeitung eines Programms konkreter Austauschmaßnahmen, wie sie in diesem Abkommen im wissenschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und künstlerischen Bereich vorgesehen sind, werden Delegationen der Vertragschließenden Parteien in der Regel alle zwei Jahre wechselweise in Österreich und Rumänien zusammentreten.