§ 1 Übereinkommen über die Zusammenarbeit au
Artikel 1
Die Vertragschließenden Parteien werden ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung fördern.
Artikel 1
Die Vertragschließenden Parteien werden ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung fördern.