§ 9 Einstufungsprüfung als Voraussetzung fürBestellung der Prüfer
4. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Zur Durchführung der Einstufungsprüfung bzw. der Aufnahmsprüfung hat der Schulleiter, an Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, der Abteilungsvorstand, für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständige Lehrer als Prüfer zu bestellen.