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Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

§ 7 Europäische Weltraumorganisation – Anlag

Artikel VII Artikel römisch sieben

ДействуетОфициальный текст

(1) Die amtliche Tätigkeit der Organisation im Sinne der Artikel V und VI umfaßt ihre Verwaltungshandlungen einschließlich ihrer Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit und ihre Betätigung auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen zur Erfüllung des Zwecks der Organisation, wie er im Übereinkommen festgelegt ist.

(2) Der Rat bestimmt jeweils nach Konsultation mit den zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten, inwieweit andere Anwendungen dieser Forschung und Technologie sowie die Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 2 und Artikel IX des Übereinkommens als Teil der amtlichen Tätigkeit der Organisation gelten können.

(3) Die Artikel V und VI gelten nicht für Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.