Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage I
§ 6 Europäische Weltraumorganisation – Anlag
Artikel VI Artikel römisch sechs
Die von der Organisation oder für die Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, werden von allen Zöllen und sonstigen bei der Ein- und Ausfuhr erhobenen Abgaben sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.