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Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

§ 6 Europäische Weltraumorganisation – Anlag

Artikel VI Artikel römisch sechs

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Die von der Organisation oder für die Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, werden von allen Zöllen und sonstigen bei der Ein- und Ausfuhr erhobenen Abgaben sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.