Donauregulierungskommission, Donaureguli · Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds
§ 5 Donauregulierungskommission, Donaureguli
(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1927 unter der Voraussetzung in Kraft, daß bis zu diesem Zeitpunkte mit den §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes übereinstimmende Landesgesetze für die Bundesländer Wien und Niederösterreich erlassen werden.
(2) Verordnungen nach § 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden. Sie treten frühestens zugleich mit dem Gesetze in Kraft.
История изменений
- In Kraft seit 1928-06-27