§ 7 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno
II. Untersuchungen mit Kulturen- und Tierversuchen. römisch zwei. Untersuchungen mit Kulturen- und Tierversuchen.
(1) Mit Kulturen- und Tierversuchen verbundene bakteriologische Untersuchungen von Materialien, die Erreger auf den Menschen übertragbarer Infektionskrankheiten enthalten, dürfen grundsätzlich nur in den hiefür eingerichteten Anstalten vorgenommen werden.
(2) Solche Anstalten bedürfen, sofern sie nicht als Bundesanstalten durch staatliche Behörden mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung als oberster Gesundheitsbehörde errichtet wurden, einer besonderen, nach Einholung des Fachgutachtens des Obersten Sanitätsrates erteilten Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.