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Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno · Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

§ 8 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno

III. Organisation und Betriebsvorschriften für bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten. römisch drei. Organisation und Betriebsvorschriften für bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten.

ДействуетОфициальный текст

(1) Vorstand einer Anstalt für die im § 7 bezeichneten Untersuchungen kann nur ein ärztlicher Fachmann sein, der nebst der erforderlichen theoretischen und praktischen bakteriologisch-serologischen Ausbildung die in das Gebiet der Infektionskrankheiten einschlägigen Kenntnisse besitzt.

(2) Der Vorstand ist für den gesamten Betrieb der Anstalt und für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich.

(3) In jeder solchen Anstalt muß für den Fall der zeitweisen Abwesenheit oder einer Verhinderung des Vorstandes ein fachlich geeigneter Vertreter, welcher der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen ist, zur verantwortlichen Leitung der Anstalt bestellt sein.