§ 9 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno
III. Organisation und Betriebsvorschriften für bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten. römisch drei. Organisation und Betriebsvorschriften für bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten.
Als Hilfskräfte dürfen nur körperlich und geistig gesunde, intelligente, durchaus verläßliche, unbescholtene, insbesondere von Trunksucht freie Personen verwendet werden.