Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 31 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 31
Kapitel VII Kapitel römisch sieben Das Sekretariat
Der Generaldirektor wird auf Vorschlag des Rates von der Gesundheitsversammlung unter den von der Gesundheitsversammlung bestimmten Bedingungen ernannt. Der Generaldirektor untersteht der Autorität des Rates und ist der höchste Fach- und Verwaltungsbeamte der Organisation.