Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 32 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 32
Kapitel VII Kapitel römisch sieben Das Sekretariat
Der Generaldirektor ist ex officio Sekretär der Gesundheitsversammlung, des Rates, aller Kommissionen und Ausschüsse der Organisation und der von ihr einberufenen Konferenzen. Er kann diese Funktionen delegieren.