§ 6 Übereinkommen zur Errichtung der PflanzeVerpflichtungen der Mitgliedstaaten
Artikel VI Artikel römisch sechs
Die Mitgliedstaaten haben der Organisation, soweit irgend möglich, alle Auskünfte zu erteilen, welche diese im Rahmen ihrer Befugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.