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Abkommen zwischen Österreich und Bayern · Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach

§ 2 Abkommen zwischen Österreich und Bayern Artikel II. Artikel römisch zwei.

ДействуетОфициальный текст

Die Verfügung über die Rohwasserkräfte der Saalachgrenzstrecken, soweit sie Gegenstand dieses Abkommens sind, steht unbeschadet bestehender Rechte zu:

a) Österreich in der oberen Grenzstrecke sowie in der unteren Grenzstrecke von km 5,0 flußabwärts bis zum Unterwasser des Kraftwerkes Rott-Freilassing;

b) Bayern in der unteren Grenzstrecke von Fluß-km 5,0 flußaufwärts.