§ 7 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und med
Die Fortbildungskurse sind so zu führen, daß eine die jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigende ausreichende Fortbildung gewährleistet ist.
Die Fortbildungskurse sind so zu führen, daß eine die jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigende ausreichende Fortbildung gewährleistet ist.