§ 7 BHygG
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Bewilligungsbestimmungen, behördliche Kontrolle und Maßnahmen
Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß §§ 3 bis 5 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich den Wechsel in der Person des Inhabers bekanntzugeben.