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Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im · Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

§ 6 Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Artikel 6

ДействуетОфициальный текст

Die zuständigen Behörden stimmen ihre Alarm-, Einsatz- und Meldepläne für die Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahren, für Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen oder bei kritischen Gewässerzuständen aufeinander ab und erarbeiten, soweit erforderlich, übereinstimmende Richtlinien.