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Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im · Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

§ 7 Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Artikel 7

ДействуетОфициальный текст

(1) Es wird eine Ständige Gewässerkommission gebildet. Ihr obliegt es, durch gemeinsame Beratung der sich bei der Anwendung dieses Vertrages ergebenden Fragen zu deren Lösung beizutragen. Sie kann zu diesem Zweck an die Vertragsparteien einvernehmlich beschlossene Empfehlungen richten.

(2) Zusammensetzung und Verfahren der Ständigen Gewässerkommission sowie deren Befugnisse im einzelnen regelt das diesem Vertrag als Anhang 1 beigefügte Statut, das Bestandteil dieses Vertrages ist.

(3) Empfehlungen gemäß Absatz 1 Satz 3 können sich insbesondere beziehen auf

a) Mindestanforderungen an Einleitungen in Gewässer,

b) Maßnahmen zur Verbesserung kritischer Gewässergütezustände, die auf Einwirkungen aus dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen sind, sofern sich diese Einwirkungen auf das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates erstrecken,

c) weitere geeignete Maßnahmen zum Schutze der Gewässer, unter anderem auch Gewässergüteziele,

d) Untersuchungen und Methodik zur Ermittlung der Art und des Ausmaßes der Verunreinigung der Gewässer und Auswertung der Untersuchungsergebnisse.