§ 28 Basler Übereinkommen über die Kontrolle Depositär
Artikel 28
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositär dieses Übereinkommens und jedes dazugehörigen Protokolls.
Artikel 28
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositär dieses Übereinkommens und jedes dazugehörigen Protokolls.